Im aktuellen Oldtimer Markt Magazin (01/23) finden Sie unter der Rubrik „Die Ratgeber – guter Rat ist nicht teuer“ einen Rechtstipp von Oldtimeranwalt Mag. Dr. Günter Lippitsch zum Thema „Benützungsentgelt für Fahrzeugnutzung“.

Oldtimeranwalt Lippitsch

RECHTSTIPP

Benützungsentgeld für Fahrzeugnutzung

Stellt sich nach einem Fahrzeugkauf ein Mangel (oder eine Leistungsstörung) heraus, führt dies häufig zur Aufhebung des Kaufvertrages (wie etwa bei VW-Dieselfahrzeugen). Danach sind im Wege der Rückabwicklung die wechselseitig erbrachten Leistungen zurückzustellen, was bedeutet, das Autohaus retourniert den Kaufpreis und der Käufer das Fahrzeug. Offen bleibt die Frage nach den Gebrauchsvorteilen aus der zwischenzeitigen Verwendung des Fahrzeuges und wohl auch des Kaufpreises. Vor allem aber stellt sich die Frage, welche Berechnungsmethode hierbei anzustellen ist, zumal sich die jüngere Judikatur nicht auf einen einheitlichen Weg einigen konnte.

Laut OGH soll keine der verschiedenen Berechnungsmethoden (lineare Abwertungsmethode oder autohausfreundliche Händlereinkaufsmethode) die einzig zulässige sein, sondern ein Benützungsentgelt nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall ermittelt werden. Zuletzt entschied sich das OLG Wien für das lineare Abwertungsmodell, wonach dem Käufer nicht die Wertminderung des Fahrzeuges durch den Verlust der Neuheit, die merkantile Wertminderung auf Grund der verzögerten Rückabwicklung und die Belastung mit der Handelsspanne zur Last fallen dürfen, weil darin kein konkreter subjektiver Nutzen erkennbar ist.

Nach Auffassung des OLG Wien soll die lineare Abwertungsmethode als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Dabei wird eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges (etwa 250.000km) unterstellt und bezogen auf den Kaufpreis jeder gefahrene Kilometer gleich verteilt. Daneben werden der zum Stichtag erhobene Händlereinkaufspreis und die merkantile Wertminderung herangezogen. Nach diesen berechnungs- und Bewertungsgrundlagen hat der gerichtlich zu bestellende Kfz-Sachverständige den Betrag im Gerichtsverfahren zu ermitteln. Die richterliche Berechnung (ohne Sachverständigengutachten) ist nach verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten dann möglich, wenn über die maßgeblichen Zahlen, etwa den Händlereinkaufswert, Klarheit besteht.

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